Der Bundesrat wurde gegen seinen Willen von National- und Ständerat mittels zweier Motionen gezwungen, ein Gesetz auszuarbeiten, das Vermieter von Geschäftsräumen generell zu einem Mieterlass von 60% des Mietzinses bei Covid-19-bedingten Betriebsschliessungen sowie bei bestimmten reduziert geführten Betrieben zwingt. Dieser staatliche Zwang zum Teil-Mieterlass soll bis zu einer Frankengrenze von monatlichen Mietzinsen von 20’000 Franken gelten, verbunden mit einer opt-out-Klausel für Monatsmieten ab 15’000 Franken. Der Bundesrat hat heute das entsprechende Geschäftsmietegesetz zuhanden des Parlaments verabschiedet. Er hat allerdings deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Eingriff in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern ablehnt. In der Vernehmlassung wurde der gesetzliche Zwangseingriff auch von der deutlichen Mehrheit der Kantone abgelehnt.

«Die Zwangsregelung ist ungerecht und unverantwortlich. Die Betriebseinschränkungen erfolgten auf notrechtliche Anordnung des Bundesrates zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Der Vermieter hat diese Beeinträchtigungen weder verursacht, noch kann er diese beheben», schreibt der Hauseigentümerverband. Es sei willkürlich, den Vermieter für die Beeinträchtigungen haften zu lassen und ihn durch staatliche Anordnung um 60% seines vertraglichen Mietzinsanspruchs zu berauben. Vermieter – welche die Mieterlasse zu gewähren hätten – müssten jedoch ihre eigenen Kosten (Hypozinsen, Amortisationen, Liegenschaftsverwaltungen, Handwerker) ungeschmälert zahlen.

Die Zwangsregel schaffe neue Rechtsunsicherheit: «Wie sollen all die bereits einvernehmlich abgeschlossenen Vereinbarungen der Mietvertragspartner über Mieterlasse und andere Erleichterungen angerechnet werden? In etlichen Kantonen wurde sogar ein Teil der Geschäftsmiete vom Staat übernommen; was geschieht in diesen Fällen?», fragt der HEV.  Teilweise erhalten Geschäftsmieter auch Versicherungsleistungen für Betriebsausfälle oder Entschädigungen von Gemeinden. Die Forderungen und auch die Auslegung des rückwirkenden Vertragseingriffs im Einzelfall würden enorme Probleme und Rechtsstreite provozieren.