Die Rechtskommission des Ständerates hat diverse Vorstösse zur Modernisierung der Mietzinsvorschriften behandelt. Sie unterstützte einen Vorstoss zur Stärkung von Treu und Glauben beim Abschluss von Mietverträgen. Zudem will sie den Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit vereinfachen. Zufrieden mit diesen Entscheiden ist der Hauseigentümerverband Schweiz, wie er mitteilt. Ein orts- und quartierüblicher Mietzins ist gemäss Gesetz nicht missbräuchlich. Das Gesetz legt allerdings nicht fest, wie man die orts- oder quartierüblichen Mietzinsen erheben muss. Der Zweck der gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen sei der Schutz vor Missbräuchen und nicht eine generelle Umverteilung zulasten der Vermietenden. Dem habe die Rechtskommission des Ständerates Rechnung getragen und einen Vorstoss zur gesetzlichen Präzisierung der Anfechtungsvoraussetzungen unterstützt, schreibt der HEV. Die Rechtskommission des Nationalrates kann nun einen entsprechenden Gesetzesvorschlag ausarbeiten. Ein weiterer Vorstoss mit dem Zweck, die heutigen Regeln des Bundesgerichts zur Berechnung der zulässigen Rendite zu vereinfachen und den wirtschaftlichen Aktualitäten anzupassen, hat die Kommission abgelehnt. Die Kommission hat stattdessen eine Kommissionsmotion zur generellen Prüfung der Mietzinsregeln verabschiedet.