Zweite Etappe des Raumplanungsgesetzes in Kraft

Seit dem 1. Januar 2026 ist ein Teil der 2. Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) in Kraft. Die restlichen neuen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen werden ab 1. Juli 2026 gültig sein.
Der Bundesrat hatte entschieden, die revidierten Bestimmungen des RPG und der RPV gestaffelt in Kraft zu setzen, um den Kantonen Zeit für die Anpassungen zu geben. So sind bereits alle Bestimmungen in Kraft, die grundsätzlich keine Anpassungen in den Kantonen erfordern. Dies sind insbesondere die Änderungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, aber auch einzelne Bestimmungen zu zonenkonformen oder besitzstandsgeschützten Bauten und Anlagen. Weiter sind auch die Regelungen zum sogenannten Vorrang der Landwirtschaft in Kraft. Erst ab 1. Juli 2026 gelten die Bestimmungen zum sogenannten Stabilisierungsziel, also der Begrenzung der Zahl der Gebäude und der versiegelten Fläche im Nichtbaugebiet, sowie zum Gebietsansatz, einem freiwilligen Planungsinstrument, das spezifische Mehrnutzungen ausserhalb der Bauzone zulässt.
Die wichtigsten Punkte von RPG 2
Im Zentrum der Revision steht das sogenannte Stabilisierungsziel sowie ein neuer «Gebietsansatz». Ersteres wird als Herzstück von RPG 2 bezeichnet: Das Parlament bekennt sich damit zum Ziel, die Anzahl Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzonen zu stabilisieren. Das bedeutet: Alle nicht geschützten Gebäude im Nichtbaugebiet unterliegen dem Stabilisierungsziel. Bei den eigentlichen Flächen beziehungsweise deren Versiegelung ist der Katalog mit Ausnahmen jedoch äusserst umfangreich. Das Stabilisierungsziel soll anhand eines Gesamtkonzeptes über die kantonalen Richtpläne erreicht werden. Hierfür müssen die Kantone ihre Richtpläne innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung anpassen. Nach Ablauf dieser Frist sowie bei Nichterreichen des Stabilisierungziels drohen Sanktionen: Jedes weitere Gebäude ausserhalb der Bauzonen muss dann kompensiert werden.
Mit dem sogenannten Gebietsansatz sollen die Kantone in spezifischen Fällen von den abschliessenden bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone abweichen können und damit mehr Spielraum erhalten, um regionalen und kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Sie müssen dafür im Richtplan Gebiete bezeichnen, in denen aufgrund einer räumlichen Gesamtkonzeption bestimmte Mehrnutzungen zulässig sind (deshalb «Gebietsansatz» genannt). Gestützt darauf können «Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen» ausgeschieden werden. In diesen Zonen müssen die entsprechenden Nutzungen «mit den erforderlichen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verbunden werden» und «in der Summe zu einer Verbesserung der Gesamtsituation von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität führen».
Neben den zwei erwähnten Änderungen wurde mit RPG 2 eine Vielzahl weiterer Anpassungen vorgenommen. So sollen künftig beispielsweise unter gewissen Voraussetzungen altrechtliche Gast- und Beherbergungsbetriebe ausserhalb der Bauzone abgerissen und wieder aufgebaut sowie erweitert werden können. Neu geregelt wurde zudem der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes für illegale Bauten und unbewilligte Nutzungen ausserhalb von Bauzonen: Diese sollen nach 30 Jahren nicht mehr abgerissen beziehungsweise untersagt werden müssen. Weiter wurde neu ein Planungsgrundsatz für das Planen und Bauen im Untergrund ins Gesetz eingefügt.
