Am 2. Juni 2025 hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den hypothekarischen Referenzzinssatz bestätigt: Er verbleibt bei 1.5%. Damit ändert sich an der mietrechtlichen Ausgangslage vorerst nichts, schreibt dazu der SVIT.Es gelte zu betonen, dass der Referenzzinssatz allein keine automatische Anpassung der Mietzinse bewirkt. Weder bei einer Senkung noch bei einer Erhöhung besteht ein Automatismus. Mietzinsanpassungen können nur im Rahmen einer konkreten Mitteilung (seitens Vermieterschaft) oder auf ein entsprechendes Begehren (seitens Mieterschaft) und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren – wie Teuerung, Unterhalt oder allgemeine Kostenentwicklung – geltend gemacht werden, so der SVIT weiter. Der Verband rät seinen Mitgliedern sorgfältig zu prüfen, ob bei einer Anpassung des Referenzzinssatzes auch tatsächlich eine rechtliche Grundlage für eine Anpassung des Mietzinses besteht.