MuKEn 2025: Mit Regulierung zu mehr Nachhaltigkeit

Im Herbst 2024 hat die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren die MuKEn 2025 in die Vernehmlassung gegeben. Voraussichtlich sollen sie im Sommer des laufenden Jahres verabschiedet werden. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Mustervorschriften, die in die kantonale Gesetzgebung einfliessen sollen.
Gebäude sind in der Schweiz für mehr als 40 Prozent des Energieverbrauchs und beinahe ein Viertel aller Treibhausgasemissionen verantwortlich. Angesichts dieser Werte ist es für das Netto-Null-Ziel bis 2050 unverzichtbar, den Energieverbrauch und damit die Emissionen im Gebäudepark nachhaltig zu senken. Bisher haben allerdings selbst verschiedene Förderprogramme nicht ausgereicht: Ende 2024 wurden lediglich 40 Prozent aller Wohngebäude nachhaltig beheizt. Um die Entwicklung in Richtung Nachhaltigkeit zu beschleunigen, setzt die Politik daher zunehmend auf regulatorische Eingriffe.
Ab wann gelten die MuKEn 2025?
Für Immobilienbesitzer gelten zunächst weiterhin die bisherigen kantonalen Energiegesetze. Zuerst müssen die Kantone die Inhalte der MuKEn 2025 im Rahmen einer Revision ihrer kantonalen Energiegesetze übernehmen. Dieser Prozess benötigt Zeit, und letztlich entscheidet das kantonale Stimmvolk über deren Annahme. Bereits bei den MuKEn 2014 vergingen sieben Jahre, bis mehr als die Hälfte aller Kantone die Vorgaben umgesetzt hatte. In drei Kantonen waren sie Anfang 2025 immer noch nicht vollständig eingeführt. Zudem werden die notwendigen Anpassungen für die MuKEn 2025 je nach Kanton unterschiedlich ausfallen – da mache Kantone bereits heute teilweise vergleichbare Regeln kennen: So existiert in fünf Kantonen bereits ein Verbot fossiler Heizungen, und in drei weiteren ist ein solches Verbot geplant.
Wie sind Immobilieneigentümer von den MuKEn betroffen?
Die MuKEn 2025 beeinflussen sowohl Neubau als auch Sanierungen direkt. Während im Neubau bereits seit Längerem auf Nachhaltigkeit geachtet wird, greifen die neuen Regeln bei Sanierungen stark in die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer ein. Im Fokus stehen dabei insbesondere der Heizungsersatz und die Eigenstromproduktion.
Sind fossile Heizungen weiterhin möglich?
Gemäss MuKEn 2025 sollen bei Neubauten und beim Heizungsersatz nur noch nachhaltige Heizsysteme zum Einsatz kommen. Dazu zählen Wärmepumpen, Holzfeuerungen, Fernwärme, Solarthermie oder nicht anderweitig nutzbare Abwärme. Ausnahmen gelten, wenn die Lebenszykluskosten eines Systems mit erneuerbarer Energie mindestens ein Viertel höher liegen oder wenn selbst genutztes Wohneigentum in einem finanziellen Härtefall betroffen ist. Zudem dürfen bei Grossbauten mit einer Wärmeleistung von mehr als 100 kW zur Abdeckung von Spitzenlasten bis zu 10 Prozent fossiler Brennstoff eingesetzt werden.
Was geschieht mit neuen fossilen Heizungen?
Soweit keine Sanierung ansteht, sind bestehende Liegenschaften vorerst nicht unmittelbar betroffen. Ab 2050 müssen jedoch alle mit Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugungsanlagen auf erneuerbare Energiequellen umgestellt werden. Ab 2045 ist darzulegen, wie die Umrüstung erfolgen soll. Angesichts der heute üblichen Lebensdauer fossiler Heizungen von 20 bis 25 Jahren bleiben die meisten Anlagen voraussichtlich bis zum Ende ihrer Laufzeit einschränkungsfrei nutzbar, solange sie funktionstüchtig sind. Wer in den kommenden Jahren allerdings noch eine fossile Heizung installiert, riskiert, sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer umrüsten zu müssen.
Gilt das Verbot auch für Elektroheizungen und Elektro- Wasserwärmer?
Nach den Vorgaben der MuKEn 2025 sind Neuinstallation und Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen nicht mehr zulässig. Darüber hinaus gilt eine Sanierungspflicht für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem: Nach Inkrafttreten eines entsprechenden kantonalen Energiegesetzes auf Basis der MuKEn 2025 müssen sie innert fünf Jahren ersetzt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass sich diese Systeme dank des vorhandenen Wasserverteilnetzes vergleichsweise leicht auf eine Wärmepumpe oder Fernwärme umrüsten lassen. Die Umsetzung einer Sanierungspflicht bei Heizsystemen ohne Wasserverteilsystem (sogenannte dezentrale Elektroheizungen) bleibt den Kantonen hingegen freigestellt. Ähnliche Regeln gelten für Wasserwärmer: Der Neubau und Ersatz rein direkt- elektrischer Wassererwärmer wird nicht mehr gestattet sein, und zentrale Elektro-Wassererwärmer müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes ersetzt werden.
Müssen Gebäude selbst Strom produzieren?
Die MuKEn 2025 sehen vor, dass Neubauten künftig einen Teil ihres Strombedarfs selbst erzeugen müssen, üblicherweise über eine Photovoltaikanlage auf dem Dach oder an der Fassade. Dabei muss die installierte Leistung mindestens 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche betragen. Eine ähnliche Vorgabe gilt bei Dachsanierungen ab 50 Quadratmetern: In diesem Fall sind mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche vorgeschrieben. Ausnahmen gelten für Neubauten und Erweiterungen mit weniger als 50 Quadratmetern neu geschaffener Energiebezugsfläche sowie für denkmalgeschützte Bauten. Ausserdem können Standorte, die gemäss Bundesamt für Energie nicht mindestens als «gut» eingestuft sind, eine reduzierte Leistung vorsehen.
Wird der Gebäudeenergieausweis zur Pflicht?
Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) bleibt freiwillig. Die MuKEn 2025 sehen jedoch vor, dass für die Beantragung von Förderbeiträgen bei Sanierungen künftig der GEAK Plus obligatorisch wird. Dieser erfasst den aktuellen Zustand des Gebäudes und zeigt verschiedene Energiesparpotenziale für unterschiedliche Sanierungsvarianten auf.
Gelten für Ferienwohnungen die gleichen Regeln?
Grundsätzlich gelten für Ferienwohnungen die gleichen Vorschriften wie für Erstwohnsitze. Da Ferienwohnungen jedoch häufig nur zeitweise bewohnt sind, behandelt ein freiwilliges Zusatzmodul der MuKEn 2025 den Heizungsbetrieb spezifisch. Dieses Modul sieht vor, dass in neu erstellten Objekten die Raumtemperatur jeder Wohnung auch über grosse Distanzen (z. B. per Telefon, Internet oder SMS) regelbar sein muss. Diese Vorgabe gilt ebenso für die Sanierung bestehender Heizsysteme. Da die Kantone dieses Modul freiwillig anwenden können, bleibt abzuwarten, welche Bergkantone diese Regelung tatsächlich einführen.
Werden Parkplätze für Elektroautos gefördert?
Die Förderung der Parkinfrastruktur für Elektroautos ist in einem separaten, freiwilligen Modul verankert, das die Kantone bei Bedarf umsetzen können. Für Neubauten müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit Ladeeinrichtungen jederzeit montiert und angeschlossen werden können. Zudem darf der Einbau einer Ladestation, sofern die Grundinfrastruktur vorhanden ist, generell nicht verweigert werden.
Welche weiteren Themen werden in den MuKEn 2025 aufgegriffen?
Die MuKEn 2025 bringen Anpassungen bei den Vorschriften zum Wärmeschutz von Gebäuden, den Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen, der effizienten Nutzung von Elektrizität für Beleuchtung sowie bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten. Darüber hinaus soll die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion übernehmen: Die Kantone verpflichten sich, ihre eigenen Gebäude bis 2040 emissionsfrei zu betreiben. Zusätzlich gibt es optionale Module zu Themen wie Betriebsoptimierung von Gebäudetechnikanlagen, Umgang mit Energiedaten, Wärmedämmung, Gebäudehülleneffizienz, graue Energie, die Energieplanung öffentlicher Körperschaften, eine GEAK- Anordnung für bestimmte Bauten sowie Heizungen im Freien und Freiluftbäder. Diese Umsetzung dieser Module ist den Kantonen freigestellt.
Fazit: Die MuKEn 2025 beschleunigen den Weg zu Netto-Null
Mit dem bisherigen Tempo beim nachhaltigen Heizungsersatz könnte das Netto-Null-Ziel für 2050 womöglich verfehlt werden. Die MuKEn 2025 dürften jedoch die nötige Beschleunigung bringen. Zwar ist unklar, wie schnell die Kantone die neuen Bestimmungen umsetzen und ob das jeweilige kantonale Stimmvolk ihnen zustimmt, doch die geplante Regulierung wird langfristig den Weg zum Erreichen des Netto-Null-Ziels ebnen.
Autor: Thomas Rieder, Economist, UBS AG