Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 1,75 Prozent und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.

Der Referenzzinssatz wird in Viertelprozenten publiziert. Er basiert auf dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Der mit Stichtag 30. Juni 2024 ermittelte Durchschnittszinssatz ist gegenüber dem Vorquartal von 1,72 Prozent auf 1,67 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz wird kaufmännisch gerundet und beträgt somit weiterhin 1,75 Prozent und gilt ab dem 3. September 2024. Er bleibt auf diesem Niveau, bis der Durchschnittszinssatz auf unter 1,63 Prozent sinkt oder auf über 1,87 Prozent steigt. Der Referenzzinssatz liegt seit 2. Dezember 2023 bei 1,75 Prozent. Da er sich im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch.

Wenn der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 2,00 Prozent oder höher beruht, besteht grundsätzlich weiterhin ein Senkungsanspruch. Basiert der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,5 Prozent oder tiefer, ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses im Umfang von 3 Prozent pro Viertelprozentpunkt. Meistens gibt der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt. Von diesen Regeln ausgenommen sind Mietverträge mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen. Bei geförderten Wohnungen gilt häufig auch eine besondere Regelung.

Weitere Faktoren können zur Mietzinserhöhung beitragen

Neben der Änderung des Referenzzinssatzes können weitere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Teuerung) eine Rolle in der Mietzinsgestaltung spielen. Die Teuerung kann im Umfang von 40 Prozent angerechnet werden. Zudem kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zur Anpassung des Mietzinses führen. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen.