Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat zwei Vorlagen verabschiedet, mit welchen die Möglichkeiten zur Anfechtung von Anfangsmietzinsen beschränkt (16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung) und der Nachweis der sogenannten Orts- und Quartierüblichkeit erleichtert werden sollen (16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung). 

Die Kommission hat vom Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zu den beiden von Alt-Nationalrat Hans Egloff eingereichten parlamentarischen Initiativen («Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters») und («Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen») Kenntnis genommen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse hat sie über das weitere Vorgehen betreffend diese beiden Geschäfte diskutiert.

Die Kommission teilt die Ansicht mehrerer Vernehmlassungsteilnehmenden, wonach sich die Anliegen der parlamentarischen Initiativen auf verschiedene Aspekte des Mietrechts beziehen. Entsprechend hat sie sich entschieden, die parlamentarischen Initiativen in zwei separaten Entwürfen umzusetzen. Die Kommission hat grossen Handlungsbedarf bei der Mietzinsgestaltung festgestellt, da die momentane Rechtslage zu bedeutender Rechtsunsicherheit führt und langwierige Verfahren mit hohem administrativem Aufwand für die Streitparteien und Schlichtungsbehörden begünstigt. Weiter hat die Kommission diskutiert, ob die parlamentarischen Initiativen jeweils gemäss dem Wortlaut ihres Initiativtextes oder gemäss einer ebenfalls in die Vernehmlassung gegebenen Variante umgesetzt werden sollte. In beiden Sachverhalten hat sich die Kommission für eine Umsetzung gemäss Wortlaut entschieden (bezüglich Anfechtung des Anfangsmietzinses mit 16 zu 9 Stimmen, bezüglich Orts- und Quartierüblichkeit mit 15 zu 9 Stimmen). Die Kommission begrüsst somit, dass Anfangsmietzinse nur noch dann angefochten werden können, wenn sich die mietende Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer persönlichen oder familiären Notlage befand. Ebenfalls befürwortet sie die diversen vorgeschlagenen Spezifikationen im Bereich der Orts- und Quartierüblichkeit. Diese sollen es leichter machen, nachzuweisen, dass die Mietzinsen eines Objektes den Mietzinsen von vergleichbaren Objekten entsprechen und somit nicht missbräuchlich sind. So sollen unter anderem die Anzahl für den Vergleich notwendiger Objekte reduziert und neu auch branchenetablierte Statistiken als Beweismittel zugelassen werden. Die nun verabschiedeten Vorlagen werden voraussichtlich in der Frühjahrssession 2025 im Nationalrat beraten.

Baumängel: Verjährungsfrist bleibt

Die Kommission hat sich mit den Beschlüssen des Ständerats im Entwurf zur Revision des Gewährleistungsrechts bei Baumängeln auseinandergesetzt. Sie beantragt ihrem Rat mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, am Modell des Nationalrats festzuhalten, wonach für Baumängel künftig eine jederzeitige Rügemöglichkeit während der Verjährungsfrist möglich wäre. Mit 15 zu 9 Stimmen hat die Kommission jedoch beschlossen, die Verjährungsfrist bei den heute geltenden 5 Jahren zu belassen und auf die ursprünglich beabsichtigte Verdoppelung auf 10 Jahre zu verzichten. Eine Minderheit der Kommission beantragt ihrem Rat, sich dem Ständerat anzuschliessen und für Baumängel eine Rügefrist von 60 Tagen vorzusehen. Die RK-S wird die Differenzbereinigung im nächsten Quartal vornehmen.