Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt neu 1,5 Prozent und liegt damit 0,25 Prozentpunkte über dem letztmals publizierten Satz. Er gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz, wie das Bundesamt für Wohnungswesen mitteilt. Im Vergleich zum Vorquartal ist der Referenzzinssatz somit um 0,25 Prozentpunkte gestiegen. Daraus ergibt sich grundsätzlich für die Vermietenden gemäss Mietrecht ein Erhöhungsanspruch des Mietzinses im Umfang von 3 Prozent. Dies aber nur, falls der aktuelle Mietzins auf dem bisherigen, seit 3. März 2020 geltenden Referenzzinssatz von 1,25 Prozent basiert. Wenn der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1,5 Prozent beruht, ist eine Mietzinserhöhung aufgrund des Referenzzinssatzes nicht zulässig. Basiert der Mietzins dagegen auf einem noch älteren Satz von 1,75 Prozent oder höher, besteht grundsätzlich weiterhin ein Senkungsanspruch. Meistens gibt der Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung Auskunft über die Höhe des Referenzzinssatzes, welcher dem aktuellen Mietzins zugrunde liegt.

Weitere Faktoren können zur Mietzinserhöhung beitragen

Neben der Änderung des Referenzzinssatzes können weitere Kostenfaktoren wie die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Teuerung) eine Rolle in der Mietzinsgestaltung spielen. Die Teuerung kann im Umfang von 40 Prozent angerechnet werden. Zudem kann eine Veränderung der Unterhalts- und Betriebskosten zur Anpassung des Mietzinses führen. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen.