Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) hat verschiedene parlamentarische Initiativen zu Änderungen im Mietrecht vorgeprüft. Mit 16 zu 9 Stimmen hat sie der parlamentarischen Initiative Dandrès, SP, («Befristeter Mietvertrag. Es braucht einen Mechanismus, um in Zeiten von Wohnungsmangel Missbrauch zu bekämpfen») keine Folge gegeben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die missbräuchliche Verwendung von befristeten Mietverträgen von den Gerichten nicht gestützt wird und es deshalb nicht angezeigt ist, aufgrund von Missbrauchsfällen das Gesetz zu ändern. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission hat sich zudem dagegen ausgesprochen, den parlamentarischen Initiativen Dandrès («Mietrecht. Fristenstillstand bei Anfechtung einer Kündigung und bei einem Begehren auf Erstreckung eines Mietverhältnisses») und («Berechnung der Anfechtungsfrist bei Kündigungen von Mietverträgen») Folge zu geben. Diese zielen darauf ab, den Fristenstillstand bzw. die Berechnung der Anfechtungsfrist im materiellen Mietrecht an die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Regelungen anzugleichen. Eine Minderheit beantragt, den beiden Initiativen Folge zu geben. Im Rahmen der Differenzbereinigung kommt die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen auf ihren Entscheid anlässlich der ersten Vorprüfung zurück und beantragt ihrem Rat nun, der parlamentarischen Initiative Dandrès (Beitritt der Ehegattin oder des Ehegatten zum Mietvertrag einer Mieterin oder eines Mieters) keine Folge zu geben. Die Mehrheit der Kommission entschied sich gegen einen Zwang für Vermieter, den Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mieters in den bestehenden Mietvertrag aufnehmen zu müssen. Ein Vermieter könnte damit insbesondere auch die Zahlungsfähigkeit des aufgezwungenen neuen Mieters nicht mehr überprüfen, womit seine Rechtsposition angesichts beachtlicher Mietzinsausfallrisiken schwerwiegend beeinträchtigt wäre. Zudem sind Ehegatten und eingetragene Partner durch die geltenden mietrechtlichen Bestimmungen bereits ausreichend geschützt. Es bestehe somit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.