Die Kantone müssen auch bei Um- und Aufzonungen dafür sorgen, dass erhebliche Planungsvorteile angemessen ausgeglichen werden. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht in einem lange erwarteten Urteil, wie EspaceSuisse schreibt. Das oberste Gericht hat sich in seinem Urteil – ein weiteres Mal – eingehend mit dem bundesrechtlichen Auftrag des Raumplanungsgesetzes (RPG) zum Mehrwertausgleich auseinandergesetzt. Es machte deutlich: Die Kantone und Gemeinden müssen den allgemeinen Gesetzgebungsauftrag umsetzen, wonach die Kantone «für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvor- und -nachteile» zu sorgen haben (Art. 5 Abs. 1 RPG). Dazu gehören in jedem Fall auch Um- und Aufzonungen.

Im aktuellen Urteil aus der Gemeinde Meikirch BE hält das Bundesgericht nun ausdrücklich fest, dass dieser Gesetzgebungsauftrag entweder durch den Kanton selber oder durch die Gemeinden erfüllt werden muss. Zwar könne der Kanton den Gesetzgebungsauftrag zum Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen an die Gemeinden weitergeben – auch wenn er in erster Linie verpflichtet sei, seine Gesetzgebung an die Vorschriften des RPG anzupassen. Dies entbinde den Kanton aber nicht von der Pflicht, die Erfüllung zu überwachen und durchzusetzen. Das Urteil wurde in der Fachwelt mit Spannung erwartet, denn die Kantone werden ihre Gesetzgebung zum Mehrwertausgleich überprüfen und bei Bedarf anpassen müssen.