Muss der Vermieter seinen Mietern eine private E-Tankstelle auf dem eigenen Parkplatz zur Verfügung stellen? Ein Merkblatt des Hauseigentümerverbands Schweiz hält fest, zu welchem Prozentsatz der Jahresmietzins erhöht werden kann.
Eins ist klar, der Mieter darf nicht selbständig Änderungen oder Erneuerungen an der Mietsache vornehmen. Er braucht in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch bei Abstellplätzen für Fahrzeuge. Gelangt der Mieter mit dem Wunsch nach einer Errichtung einer Ladestation an den Vermieter, steht es dem Vermieter frei, diesem nachzukommen oder ihn abzulehnen. Soll dem Mieter eine Ladestation zur Verfügung gestellt werden, so stehen dem Vermieter die folgenden Optionen zur Verfügung: Er bewilligt dem einzelnen Mieter das Ausrüsten des Abstellplatzes mit einer Ladestation auf dessen Kosten, oder der Vermieter entscheidet sich, selbst tätig zu werden und eine Grundinfrastruktur mit Lastmanagement (sog. smartes System) zu errichten.
Ausrüsten eines Abstellplatzes
Entscheidet sich der Vermieter dafür, einem Mieter die Errichtung einer einzelnen Ladestation auf dessen Kosten zu bewilligen, sollte der Vermieter seine Zustimmung in einer schriftlichen Vereinbarung detailliert festhalten. Wichtig dabei ist die Regelung der Frage, wie bei Beendigung des Mietverhältnisses verfahren wird. Ein weiterer wichtiger Punkt sind Abmachungen bezüglich der Kostentragepflicht des Mieters für den Betrieb, den Unterhalt und die Stromkosten sowie die Haftbarkeit des Mieters für Schäden aus dem Betrieb der Ladestation.
Einrichten eines smarten Systems
Entscheidet sich der Vermieter für die Errichtung der Grundinfrastruktur mit Lastmanagement für Ladestationen (smartes System), kann er wählen, ob er nur das smarte System errichtet, wobei eine Erschliessung der einzelnen Abstellplätze mit der erforderlichen Zuleitung bis zur künftigen Ladestation (Wallbox) erfolgt, oder ob er zudem sämtliche Abstellplätze mit Ladestationen ausrüstet. Ein Ausrüsten auf Vorrat ist derzeit mit einem hohen Investitionsrisiko verbunden, weshalb von letzterer Variante abgeraten wird.
Mietzinserhöhung
Errichtet ein Vermieter ein smartes System oder Ladestationen, sind diese Installationen wertvermehrend und berechtigen damit zu einer Mietzinserhöhung. Diese Installationen waren vorher nicht vorhanden, weshalb sie zu 100 Prozent an den Mieter weitergegeben werden können. Das Merkblatt des HEV Schweiz hält fest, zu welchem Prozentsatz der Jahresmietzins erhöht werden kann. Die Mietzinserhöhung muss begründet und auf einem amtlichen Formular mitgeteilt werden, und die Fristen müssen beachtet werden.