Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates schickt einen Entwurf der Revision des Raumplanungsgesetzes in die Vernehmlassung. Sie hat die Vorlage des Bundesrates in der Komplexität vereinfacht und berücksichtigt dabei weiterhin die Besonderheiten in den Kantonen bei der Raumplanung. Mit einem Stabilisierungsziel beim Bauen ausserhalb der Bauzone stellt sie mit der Vorlage der Landschaftsinitiative zudem einen Gegenvorschlag gegenüber.

Die Kommission hat einstimmig einen Entwurf zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes 2. Etappe verabschiedet. Nachdem die Kommission am 16. Oktober 2020 auf die Vorlage eingetreten war und damit den Handlungsbedarf unterstrich, vereinfachte sie die Vorlage des Bundesrates und reduzierte die Komplexität der vorgeschlagenen Massnahmen. Der Entwurf nimmt jene Aspekte auf, bei denen eine weitgehende Einigkeit unter den angehörten Organisationen und Kantonen festgestellt werden konnte. Umstrittene, nicht mehrheitsfähige Massnahmen wurden weggelassen. Besonderes Augenmerk wurde von der Kommission auf die kantonalen Besonderheiten bei der Raumplanung gelegt.

Angelehnt an den Entwurf des Bundesrates wird den Kantonen neu ein planerisches Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie beim Bauen ausserhalb der Bauzonen besser auf kantonale und regionale Besonderheiten eingehen können. Sie sollen damit für bestimmte Gebiete gestützt auf eine räumliche Gesamtkonzeption und entsprechende Festlegungen im kantonalen Richtplan massgeschneiderte Lösungen entwickeln und umsetzen können. Mehrnutzungen, die punktuell über die allgemeinen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen hinausgehen können, müssen jedoch mit substanziellen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verbunden werden.

Weitere Elemente der Vorlage sollen dazu dienen, die Kernanliegen der Landschaftsinitiative aufzunehmen und zu konkretisieren, um ihr so einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber stellen zu können. So hat die Kommission ein Planungsziel und einen neuen Planungsgrundsatz in das Raumplanungsgesetz eingefügt. Damit sollen die Zahl aller Gebäude im Nichtbaugebiet und die Bodenversiegelung, die durch nicht landwirtschaftliche Bauten und Anlagen verursacht wird, stabilisiert werden. Die Stabilisierung der Zahl der Bauten und Anlagen wird primär mittels einer Anreizstrategie gefördert. Für die Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen soll dazu eine Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten ausgerichtet werden. Die Prämie soll von den Kantonen und mit Beiträgen des Bundes finanziert werden. Die Umsetzung der Stabilisierungsstrategie wird von einer Berichterstattung über die Entwicklung der massgeblichen Eckwerte begleitet.

Schliesslich wurden von der Kommission verschiedene Massnahmen, die in der Eintretensdebatte des Nationalrats und in den Anhörungen in den Kommissionen stark kritisiert wurden und nicht mehrheitsfähig waren, im Entwurf weggelassen. Das sind insbesondere die generelle Beseitigungspflicht (Art. 23d ff. E-RPG), präzisierende Anforderungen an Speziallandwirtschaftszonen (Art. 16a E-RPG), der Objektansatz als eine Ausprägungsform des sogenannten Planungs- und Kompensationsansatzes (Art. 8d in Verbindung mit 24g E-RPG) sowie die Strafbestimmungen (Art. 24h ERPG). Die Kommission schickt den Entwurf in den nächsten Wochen in die Vernehmlassung.

Der Hauseigentümerverband Schweiz begrüsst, dass die Ständeratskommission den Kantonen künftig einen grösseren Gestaltungsspielraum für massgeschneiderte regionale Lösungen geben will. Er unterstütze diese Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlage: Die geographischen und strukturellen Verhältnisse und Entwicklungen seien regional äusserst unterschiedlich. Das habe das Raumplanungsrecht des Bundes zu berücksichtigen. Es sei daher erforderlich und konsequent, der kantonalen Planung den nötigen Handlungsraum für eine gebietsbezogene angepasste Raumgestaltung zu geben.