Die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) hat dem Bundesrat drei Massnahmen in den Bereichen Betreibungen und Mietrecht zur Aufnahme ins Covid-19-Gesetz empfohlen. Da diese Massnahmen für die Vermietenden – Private wie Institutionelle – einschneidende Folgen hätten, haben sich die Immobilienverbände mit einem Brief an den Bundespräsident Guy Parmelin gegen solche Massnahmen ausgesprochen, wie der SVIT Schweiz mitteilt. Der Bundesrat hat nun in seiner Botschaft zum Covid-19-Gesetz diese Eingriffe abgelehnt:

«Der Bundesrat verzichtet darauf, diese Bestimmungen in die Revision des Covid-19-Gesetzes aufzunehmen. Hintergrund der Empfehlungen der WAK-N und der RK-N dürfte die Befürchtung sein, dass für die betroffenen Betriebe die Härtefallgelder nicht ausreichen und vor allem die Auszahlungen nicht genügend rasch erfolgen. Mit verschiedenen Massnahmen, die in der vorliegenden Botschaft dargelegt werden, trägt der Bundesrat diesen Befürchtungen Rechnung und stockt das Härtefallprogramm auf. Die vorgeschlagenen mietrechtlichen Bestimmungen wären nicht rascher einsatzbereit und zudem mit verschiedenen Nachteilen und Nebenwirkungen verbunden. So ist davon auszugehen, dass im März 2021, wenn das revidierte Covid-19-Gesetz in Kraft treten kann, bereits in allen Kantonen die Auszahlungen der Entschädigungen angelaufen sind. Auch würden die Zahlungsschwierigkeiten von Geschäften und Betrieben nur verschoben, da die Miet- oder Pachtzinse nach wie vor geschuldet bleiben. Weiter werfen die Bestimmungen verschiedene Abgrenzungsfragen auf – z. B. ist nicht klar, was gilt, wenn sich die Vertragsparteien auf eine Miet- oder Pachtzinssenkung geeinigt haben. Vor dem Inkrafttreten derartiger Bestimmungen könnte es zudem zu «Torschluss»-Aktionen kommen, um den Auswirkungen der Bestimmungen zu entgehen. Insbesondere die Bestimmung, dass Kündigungen nichtig erklärt werden sollen, könnte dazu führen, dass Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter während Monaten auf ihre Miet- oder Pachteinahmen warten müssten und dadurch ihrerseits in wirtschaftliche Schwierigkeiten gelangen könnten. Für Vermietende könnte dies dazu führen, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis über Monate weitergeführt werden muss, selbst wenn die Miet- oder Pachtpartei auch mit den umfangreichen Unterstützungsmassnahmen nicht überlebensfähig ist.»