Die Rechtskommission des Nationalrats unterstützt die von der nationalrätlichen Wirtschaftskommission ausgesprochenen Empfehlungen zum Mietrechts im Bereich der Geschäftsmieten. In einem Schreiben an den Bundesrat empfiehlt sie namentlich eine Ausdehnung der mietrechtlichen Fristen bei Zahlungsrückständen (16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung) sowie eine Regelung zum besseren Kündigungsschutz im Bereich der Geschäftsmieten (9 zu 9 Stimmen bei 5 Enthaltungen und Stichentscheid der Präsidentin). Sie ist allerdings anders als die WAK-N der Ansicht, dass kein genereller Rechtsstillstand angeordnet werden sollte (16 zu 9 Stimmen).

Missbräuchliche Untermiete

Die Rechtskommission des Nationalrates hat zudem entschieden, die Arbeiten zu einem Vorentwurf zur Umsetzung von vier hängigen parlamentarischen Initiativen aus dem Mietrecht fortzusetzen. Es geht dabei um Praxisprobleme bei der missbräuchlichen Untermiete und Formvorgaben bei der Unterzeichnung der Mietformulare. Zudem will die Kommission dem heute vielfach nur schwer durchsetzbaren Nutzungsrecht des Eigentümers besser Rechnung tragen. Der bestehende Rechtsanspruch des Erwerbers, sein Eigenheim zu bewohnen, soll nicht länger Illusion bleiben. Es ist deshalb vorgesehen, dazu noch dieses Jahr eine Vernehmlassung zu eröffnen. Eine Minderheit ist skeptisch gegenüber einer Neuregelung der Untermiete und beantragt ihrem Rat die Abschreibung der Initiative. Die Kommission will die gehäuft auftretenden missbräuchlichen Untermieten vermeiden, so wie dies die parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz, verlangt. Die Untermiete soll weiterhin zulässig bleiben. Missbräuche gelte es aber zu verhindern. Mieter müssten bereits nach geltendem Recht die Zustimmung des Vermieters für die Untervermietung einholen. «Vermieter werden heute jedoch über Untervermietungen sehr häufig (trotz gesetzlichem Gebot) nicht informiert oder die Untermietbedingungen werden ihnen vorenthalten. Vielfach erfährt der Vermieter erst aufgrund von Reaktionen durch Nachbarn von einer Überbelegung durch unbekannte Hausbewohner oder von (steten) Personenwechseln in der Mietwohnung. Der Mieter selbst ist vielfach seit langem nicht mehr in der Mietwohnung und hat keine Rückkehrabsicht», schreibt der Hauseigentümerverband. Wolle der Vermieter durch eine Kündigung klare Verhältnisse schaffen, scheitere er häufig an den «schwammigen geltenden Regeln». Die nun verlangte Gesetzesrevision soll daher klare, praxistaugliche Regeln schaffen. Nur so liessen sich Missbräuche wirksam verhindern.

Formvorschriften beheben

Mit der vorgesehenen Gesetzesrevision will die Kommission zudem Formvorschriften beheben. Liegenschaftsverwaltungen/Vermieter müssen Mietzinsanpassungen (z.B. nach einer Sanierung oder Zinsänderung) in grosser Zahl ausführen. Sie dürfen die «amtlichen» Formulare nach heutiger Regelung nicht mit der eingescannten Unterschrift ausdrucken, sondern müssen jedes Formular einzeln eigenhändig unterzeichnen. Diese handschriftliche Unterzeichnung aller Formulare führt bei ihnen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Ebenso soll die vom Bundesgericht als gesetzeswidrig bezeichnete Formularpflicht bei der Staffelmiete beseitigt werden.

Dornenreicher Eigenbedarf

Heute muss der Erwerber einer Mietliegenschaft die bestehenden Mietverträge übernehmen. Das geltende Mietrecht gesteht dem neuen Eigentümer einer Mietliegenschaft aber ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu, wenn er dringenden Eigenbedarf zur Nutzung seines Eigenheims oder seiner Geschäftsräume geltend machen kann. Die geltenden Vorgaben zur Durchsetzung dieses Rechts sind heute jedoch äusserst dornenreich und lassen Eigentümer vielfach verzweifelt scheitern. Die Rechtskommissiondes Nationalrates will nun eine konkrete Gesetzesvorlage zur Behebung der Problematik vorlegen.