Schweizer Fonds sind im internationalen Wettbewerb häufig nicht erste Wahl. Dies gilt insbesondere im Bereich der alternativen Anlagen für professionelle Investoren. Mit dem «Limited Qualified Investor Fund» L-QIF soll eine innovative Alternative eines Schweizer Fonds geschaffen werden.
Hoher Zeit- und Kostenaufwand für die Erlangung der entsprechenden Produktgenehmigung führen dazu, dass Schweizer Kunden oft ausländische kollektive Kapitalanlagen den schweizerischen vorziehen. Der Immobilienfonds gehört zusammen mit den Wertschriftenfonds zu den am strengsten regulierten Finanzprodukten in der Schweiz. Das KAG, welches seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist und per 1. März 2013 revidiert wurde, regelt alle Bereiche des Immobilienfonds von der Administration, der Verwaltung und der Verwahrung über den Vertrieb. Die Ausführungsbestimmungen sind in der Kollektivanlagenverordnung des Bundesrates (KKV) und derjenigen der FINMA (KKV-FINMA) im Detail festgehalten. Zum Vertrieb zugelassen und anschliessend überwacht werden die Immobilienfonds in der Schweiz von der FINMA. Auch die involvierten Dienstleister, das heisst die Fondsleitung, die Depotbank, der Vertriebsträger etc. bedürfen einer FINMA-Bewilligung.
Die Branche der Schweizer Immobilienfonds ist in den letzten zwei Jahrzehnten stetig gewachsen. Im Mai 2000 lag die Marktkapitalisierung gerade bei 10,7, Milliarden Franken, heute beläuft sich der Markt für Immobilienfonds auf rund 50 Milliarden Franken. Davon sind rund 85 Prozent an der Schweizer Börse kotiert. In der Regel muss ein Immobilienfonds vor einem Börsengang zuerst über Kapitalerhöhungen wachsen, bis er eine Grösse erreicht, die eine Kotierung rechtfertigt. Kotierte Immobilienfonds waren und sind für Anleger immer noch attraktiv. Der Mehrwert für die Anleger ist angesichts eines durchschnittlichen Agios von über 30 Prozent augenscheinlich.
Nur beschränkt attraktiv
Aber selbst für institutionelle Investoren in der Schweiz, wie Pensionskassen und Versicherungen, sind Schweizer Fonds häufig nur beschränkt attraktiv. Insbesondere ausserhalb des stark standardisierten Geschäfts, wie namentlich im Bereich der alternativen Anlagen, führt der hohe Zeit und Kostenaufwand für die Erlangung der entsprechenden Produktgenehmigung in der Schweiz dazu, dass in der Praxis auch Schweizer Investoren oft auf ausländische Alternativen ausweichen. Gerade in diesem Bereich, bei dem es in der Regel um sehr grosse Investitionsvolumen geht, ist die «Time to Market» ein entscheidendes Element bei der Wahl des Fondsdomizils.
Die Idee der Asset Management Association Switzerland (vormals SFAMA) für einen nicht genehmigungspflichtigen «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) setzt genau hier an. An anderen Fondsstandorten gibt es bereits derartige Modelle. Namentlich der luxemburgische RAIF hat sich inzwischen etabliert und wird auch von institutionellen Anlegern aus der Schweiz verwendet. Das Ziel des LQIFs besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Fonds und des Asset Management Standorts zu stärken, indem vermehrt kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden. Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen und als vertragliche Anlagefonds oder als Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) ausgestaltet. Dabei bewilligt und beaufsichtigt die FINMA den Immobilienfonds sowie die Fondsleitung und die Depotbank. Beim L-QIF soll diese Doppelbewilligung nun wegfallen. Nur noch die Fondsleitung wird von der FINMA kontrolliert, der Fonds selber nicht mehr.
Wichtige Rolle in der Zukunft
Mit dem «Limited Qualified Investor Fund» erhalten Schweizer Investoren eine neue Produktekategorie, die auch für die Immobilienverbriefung in Zukunft eine wichtige Rolle spielen könnte. «Der L-QIF bietet Schweizer Anlegern einen stärkeren Kundenschutz, als dies bei vergleichbaren Fonds aus dem Ausland der Fall ist», sagt Markus Fuchs, Geschäftsführer der Asset Management Association Switzerland. Der Bundesrat hat am 19. August 2020 die Botschaft verabschiedet und an das Parlament überwiesen. Der Gesetzesentwurf entspricht im Wesentlichen dem Vernehmlassungsentwurf vom Juni 2019 Die Vorlage dürfte voraussichtlich in der Frühjahrssession 2021 im Erstrat behandelt werden. Die angestrebte frühere Behandlung im November 2020 war bedingt durch die «Corona-getriebene» Agendasetzung leider nicht möglich. «Wir gehen derzeit davon aus, dass 2022 die ersten L-QIF lanciert werden können», sagt Markus Fuchs.
Quellen: Asset Management Association Switzerland, Schweizer Berufsverband für Immobilienverbriefung COPTIS