Mit dem «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) erhalten Schweizer Investoren eine neue Produktekategorie, die auch für die Immobilienverbriefung in Zukunft eine wichtige Rolle spielen könnte. «Der L-QIF bietet Schweizer Anlegern einen stärkeren Kundenschutz, als dies bei vergleichbaren Fonds aus dem Ausland der Fall ist», sagt Markus Fuchs, Geschäftsführer der Asset Management Association Switzerland.
Die Vernehmlassung des Bundesrates für eine Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG), mit welcher neu nicht genehmigungspflichtige Fonds für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger geschaffen werden sollen, wurde im Oktober 2019 abgeschlossen. Als neue Produktekategorie soll der «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF) entstehen. Wie ist der Stand der Dinge?
Markus Fuchs: Der Bundesrat hat am 19. August 2020 die Botschaft verabschiedet und an das Parlament überwiesen. Der Gesetzesentwurf entspricht im Wesentlichen dem Vernehmlassungsentwurf vom Juni 2019 Die Vorlage dürfte voraussichtlich in der Frühjahrssession 2021 im Erstrat behandelt werden. Die angestrebte frühere Behandlung im November 2020 war bedingt durch die «Corona-getriebene» Agendasetzung leider nicht möglich Wir gehen derzeit davon aus, dass 2022 die ersten L-QIF lanciert werden können.
Kern des Vorschlages sei es, eine flexible kollektive Kapitalanlage nach Schweizer Recht zur Verfügung zu stellen, welche durch den Wegfall einer FINMA-Genehmigung erheblich schneller und kostengünstiger aufgesetzt werden kann. Wie wird der L-QIF das erreichen?
Die Legaldefinition des L-QIF weist folgende vier Kernelemente auf, welche kumulativ erfüllt sein müssen:
- Kollektive Kapitalanlage nach KAG
- Ausschliesslich qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
- Verwaltung gemäss der spezifischen Vorschriften für den L-QIF
- Keine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA.
Namentlich das letzte Element führt zu Zeit- und Kostenersparnissen, da insbesondere die Anlagepolitik der L-QIFs bedingt durch die wegfallende Produktegenehmigung nicht mehr vorgängig mit der Behörde besprochen werden muss.
Welche Investoren sind daran interessiert? Ist das Fonds-Angebot nicht bereits breit genug?
Bei alternativen und innovativen Fondsprodukten für institutionelle Anleger wie zum Beispiel Pensionskassen oder Versicherungen sind Schweizer Fonds heute häufig nicht erste Wahl. So führt der hohe Zeit- und Kostenaufwand für die entsprechenden Produktgenehmigungen dazu, dass in der Praxis auch Schweizer Investoren oft auf ausländische Alternativen ausweichen, welche teilweise ebenfalls nicht bewilligt sind. Dies ist aus der Perspektive der Schweizer Fondsindustrie bedauerlich. Der L-QIF bietet für solche Anleger eine echte Alternative in der Schweiz.
Der L-QIF profitiert also von einer verminderten amtlichen Kontrolle. Dennoch soll dieses Produkt, welches nur qualifizierten Anlegern nach KAG offenstehen soll, die gewohnte Qualität und Sicherheit garantieren. Wie soll das gehen?
Beim Verwalter eines L-QIF handelt es sich zwingend um ein FINMA-überwachtes Institut. Mit dieser «indirekten Aufsicht» kann dem Kundenschutzbedürfnis qualifizierter Anlegerinnen und Anleger angemessen Rechnung getragen werden. Ferner gibt es auch beim L-QIF einen Produkt-Audit. Zudem wird das Eidgenössische Finanzdepartement ein öffentliches Register über L-QIF und ihre Verwalter führen.
Wie hoch ist die Gefahr einer Schwächung des Kundenschutzes, da der L-QIF nicht unter der Überwachung der Finma steht?
L-QIF stehen ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anleger offen. Die für diese Investoren einsetzbaren ausländischen kollektiven Kapitalanlagen unterliegen im Unterschied zu Schweizer Fonds für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nicht dem Genehmigungsvorbehalt der FINMA. Mit dem L-QIF werden künftig zwischen aus- und inländischen Fonds mit Blick auf deren Angebot in der Schweiz gleichlange Spiesse gelten. Ferner muss der Verwalter des L-QIF von der FINMA bewilligt sein. Die entsprechende Gesellschaft und somit auch deren Haftungssubtrat befinden sich also in der Schweiz. Der L-QIF bietet für Schweizer Anleger einen stärkeren Kundenschutz, als dies bei vergleichbaren Fonds aus dem Ausland der Fall ist.
Die steuerliche Einordnung als Schweizer Fonds ist ein zentrales Element für den Erfolg des L-QIF. Wird dieser als kollektive Kapitalanlage im Sinne des Steuerrechts, im Kollektivanlagegesetz oder in einem separaten Gesetz geregelt?
Der L-QIF ist ein Schweizer Fonds nach KAG. Sowohl der Vernehmlassungsbericht als auch die Botschaft stellen in diesem Zusammenhang klar, dass die steuerliche Behandlung des L-QIF gleich sein soll wie bei allen übrigen Schweizer Fonds. Dies war auch eine wichtige Überlegung, weshalb im Gegensatz zu vergleichbaren ausländischen Lösungen wie beispielsweise dem luxemburgische Reserve Alternative Investment Fund (RAIF) der L-QIF nicht in einem gesonderten Gesetz geregelt, sondern in das Rahmenwerk des bestehenden Schweizer Kollektivanlagenrechts integriert wurde.
Der Aufwand für die Neulancierung eines Immobilienfonds ist beträchtlich. Wo sehen Sie Vorteile des L-QIF zum Beispiel gegenüber dem gebräuchlichen SICAV?
Gleich wie bei allen übrigen Fonds: Kürzere «time to market» und mehr Flexibilität – beides bedingt durch den Wegfall der Produktegenehmigung durch die FINMA. Die Grundsätze des KAG gelten jedoch auch beim L-QIF mit Immobilien.
Wie wird der L-QIF gehandelt?
Wie jeder andere Schweizer Fonds für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger.
Wie schätzen Sie die zukünftige Akzeptanz des L-QIF vor allem im Bereich der Immobilienfonds ein?
Bisher sind die Signale sehr positiv. Da für L-QIF alle Rechtsformen ausser die SICAF zur Verfügung stehen und zudem auch hybride Anlagepolitiken möglich sind, wie zum Beispiel Kombinationen von Immobilien und Effekten, kann der L-QIF für Immobilen sehr flexibel eingesetzt werden. Diese Flexibilität ermöglicht zudem Innovationen für Immobilienfonds beispielsweise im Bereich der Nachhaltigkeit.
Interview: Remi Buchschacher