«Ein Immobiliencrash infolge von zahlreichen Notverkäufen ist mit aller Kraft zu verhindern», schreibt der Hauseigentümerverband zu den vom Bundesrat erlassenen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zum Schutz von Bevölkerung und Volkswirtschaft. Die in Kraft gesetzten Massnahmen seien sehr einschneidend für die Bevölkerung sowie für weite Teile der Wirtschaft. Die Regelungen wirkten sich auch direkt oder indirekt auf die Immobilieneigentümer aus. Die Massnahmen hätten aber auch zu Unsicherheit über den Fortbestand geltender Regeln des Mietrechts geführt. Vor allem begrüsst der HEV dass der Bundesrat keine notrechtlichen Eingriffe ins Mietrecht, wie von Mietervertretern geforderte Kündigungsverbote, festlegt. Die von Bundesrat Guy Parmelin umgehend veranlasste Einsetzung einer Task Force unter Mitwirkung der am neu einberufenen «Runden Tisch» vertretenen Verbände und mit Erweiterung auf Vertreter aus dem Finanzbereich zur Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten werde vom HEV ausdrücklich begrüsst. Dies sei zielführender als notrechtliche Schnellschüsse. Gemeinsam vom Runden Tisch als prioritär erkannt und behandelt wurden die Themen Umzüge (Zügeltermin 31.3.), Zahlungsschwierigkeiten von Mietern sowohl im Wohn- als im Geschäftsbereich und Zahlungsschwierigkeiten von Immobilieneigentümern/Vermietern. Konkret:Umzüge per 31. März sollen dort stattfinden können, wo diese unter Einhaltung der notwendigen Massnahmen möglich sind. Wo immer möglich jedoch soll – in gegenseitiger Verständigung der Betroffenen – der Zügeltermin verschoben werden. Wenn ein Mieter nicht in seine (neue) Wohnung einziehen kann, weil der jetzige Mieter nicht auszieht, muss rechtsverbindlich sichergestellt sein, dass der Vermieter nicht haftbar ist, weil er das vertraglich zugesicherte Wohnlogis nicht übergeben kann.
Notrechtliche Eingriffe ins Privatrecht – wie etwa die vom Mieterverband geforderte Aushebelung des Mietrechts – lehnt der HEV grundsätzlich entschieden ab. Zu einzelnen, in der aktuellen Situation wirkungsrelevanten Bestimmungen, sollen zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen definiert werden.
Vom HEV ebenso abgelehnt wird eine Aufhebung der Zahlungspflicht für Mieter. Gefragt seien individuelle Lösungen, wo krisenbedingt eine Notsituation eintritt und ein Mieter vorübergehend die Zahlungspflicht nicht mehr (vollständig) erfüllen kann. In solchen Fällen sollen die Parteien unter Einbezug der Hypothekargeber auf die konkrete Situation abgestimmte Lösungen aushandeln.
Betreffend vermietete Geschäftsräumlichkeiten sei unmissverständlich festzuhalten, dass pandemiebedingt angeordnete Betriebsbeschränkungen bzw. -schliessungen keinen «Mangel am Mietobjekt» im Sinne des Mietrechts darstellen und somit keinen Anspruch auf eine Mietzinsherabsetzung besteht. Auch private Immobilieneigentümer und Vermieter, sowohl von Wohn- als auch von Geschäftsräumlichkeiten, haben ihrerseits zahlreiche finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen (bspw. für Hypothekarzinsen, Heizung, Wasser, Allgemeinstrom, Hauswartung, Lift- Serviceabonnemente usw.). Bei Zahlungsschwierigkeiten von Wohneigentümern und Vermietern sollen die Hypotheken nicht gleich gekündigt werden dürfen. Die «Guillotine-Klausel» in den Hypothekarverträgen sei ausser Kraft zu setzen.
«Beim Immobiliensektor geht es um einen wichtigen Teil der Volkswirtschaft unseres Landes. Finanzpakete stützen bereits die Wirtschaft mit der Übernahme von Produktions- und Lohnausfällen und sichern damit in der gesamthaften Wertschöpfungskette Einkommen und Kaufkraft. Eine generelle Aufhebung oder Aussetzung von Zahlungspflichten von betroffenen (Geschäftsraum-)Mietern kann deshalb kein Thema sein», schreibt der HEV. Dies wäre untragbar für viele private Vermieter und auch ungerecht gegenüber den selbstnutzenden Wohneigentümern, die ihren Zahlungspflichten ebenfalls nachkommen müssen. Die Hypothekarschulden in der Schweiz betragen rund 1000 Milliarden Franken.