Die vom Bundesrat in Kraft gesetzten Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus wirken sich auch direkt oder indirekt auf die Immobilieneigentümer aus. So etwa in ihrer Eigenschaft als Bauherren von Renovationsarbeiten oder als Käufer eines im Bau befindlichen Hauses oder einer Wohnung, wenn sich die Fertigstellung infolge der Epidemie verzögert. Getroffen werden auch Vermieter von Gewerberäumen, deren Mieter von angeordneten Betriebsbeschränkungen bzw. -schliessungen betroffen sind. «Ungeachtet der unverändert bestehenden Rechtslage ist der aktuellen Ausnahmesituation angemessen Rechnung zu tragen. Die Betroffenheit sowie auch die vertraglichen und die finanziellen Verhältnisse sind sehr unterschiedlich. Erforderlich ist die Bereitschaft der Parteien zum gegenseitigen Aushandeln von situationsspezifischen Lösungen», schreibt dazu der Hauseigentümerverband. Bund und Kantone stellen zudem erhebliche Mittel für besonders betroffene Unternehmen und Private bereit. Die näheren Infos finden Sie unter www.hev-schweiz.ch